Artikel 29 VO (EWG) 85/2220

(1) Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a)
vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit;
b)
fordert sie den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen;
c)
veranlaßt sie unverzüglich, daß

i)
die Sicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) so veräußert werden, daß ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt;
ii)
die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 60 EUR verzichten, sofern die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.

(3) Wird der Verfall einer Sicherheit angeordnet, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach innerstaatlichem Recht aufgeschoben, so zahlt der Betreffende unbeschadet des Absatzes 1 auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 erster Unterabsatz beginnt und am Tage vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet.

Wird der Beteiligte aufgrund der Anordnung aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre.

Der zugrunde zu legende Zinssatz wird nach den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet und darf in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung der innerstaatlichen Beträge veranschlagt wird.

Die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates(1) ab.

Die Mitgliedstaaten können regelmäßig einen Ausgleich der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.

Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag dem EAGFL bereits gutgeschrieben und muß der Betrag entsprechend dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach innerstaatlichem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zu Lasten des EAGFL, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund von Nachlässigkeit oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 50 vom 22. 2. 1978, S. 1.

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