Artikel 30 VO (EWG) 85/2220

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der anderen entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften vorsehen.

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