Artikel 31 VO (EWG) 85/2220

(1) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Kommission, zur Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben berücksichtigen die verfallenen Sicherheiten in Höhe von mehr als 1000 EUR je Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht.

(3) Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.

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