Artikel 32 VO (EWG) 85/2220

Die Mitgliedstaaten halten der Kommission folgende Angaben zur Verfügung: Angaben zur Art der

a)
zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen;
b)
Sicherheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.