Artikel 32 VO (EWG) 85/2220
Die Mitgliedstaaten halten der Kommission folgende Angaben zur Verfügung: Angaben zur Art der
- a)
- zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen;
- b)
- Sicherheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.
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