Artikel 33 VO (EWG) 85/2220
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Sie ist anwendbar auf die von diesem Tag an geleisteten Sicherheiten sowie für die globalen Sicherheiten, die von diesem Tag an dafür verwendet werden, um die Einhaltung einer oder mehrerer Einzelverpflichtungen zu gewährleisten.
Auf Antrag des Beteiligten ist sie auf vor diesem Tag geleistete Sicherheiten anwendbar, die noch nicht freigegeben und noch nicht verfallen sind.
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