Artikel 5 VO (EWG) 85/2220
(1) Die zuständige Stelle kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich deren Betrag auf weniger als 500 EUR beläuft.
(2) Wird von Absatz 1 Gebrauch gemacht, so muß sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen.
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