Artikel 6 VO (EWG) 85/2220

Die zuständige Stelle kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung

a)
eine öffentliche Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
b)
eine privatrechtliche Institution, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird,

verantwortlich ist.

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