Artikel 6 VO (EWG) 85/2220
Die zuständige Stelle kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung
- a)
- eine öffentliche Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
- b)
- eine privatrechtliche Institution, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird,
verantwortlich ist.
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