Artikel 3 VO (EWG) 85/2248

(1) Die Bescheinigung und ihre Abschriften werden von der Behörde ausgestellt, die der Ausfuhrmitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnet.

(2) Die ausstellende Behörde verwahrt eine Abschrift der Bescheinigung. Das Original und die zweite Abschrift werden der Zollstelle in der Gemeinschaft vorgelegt, bei der die Ausfuhrerklärung eingereicht wird.

(3) Die in Absatz 2 genannte Zollstelle füllt das für diesen Zweck auf dem Original vorgesehene Feld aus und übergibt das Original dem Ausführer oder seinem Vertreter. Die Abschrift wird von der Zollstelle verwahrt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.