Artikel 2 VO (EWG) 85/2248

(1) Die Vordrucke der Bescheinigungen sind in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt. Ihr Format beträgt 210 × 297 mm. Jede Bescheinigung ist durch eine von der ausstellenden Behörde angegebene Ordnungsnummer gekennzeichnet. Die Ausfuhrmitgliedstaaten können verlangen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet auszustellenden Bescheinigungen zusätzlich zur englischen Sprache auch in einer ihrer Amtssprachen erstellt werden.

(2) Von den Bescheinigungen werden je ein Original und zumindest zwei Abschriften ausgefertigt. Die Abschriften tragen dieselbe Ordnungsnummer wie ihr Original. Original und Abschriften werden mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Druckbuchstaben auszufüllen.

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