Präambel VO (EWG) 85/2248

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die ab 1. Januar 1980 einer Kontingentierungsregelung unterliegende Einfuhr von Käse gemeinschaftlichen Ursprungs in die Vereinigten Staaten zuzulassen. Diese Vereinbarung wurde durch den Beschluß 80/272/EWG des Rates(2) gebilligt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich darin, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Verwaltung dieses Kontingents seine volle Ausnutzung ermöglicht. Erfahrungsgemäß sollte die Verwaltungszusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika verstärkt werden, damit die volle Ausnutzung des Kontingents für Emmentaler gemeinschaftlichen Ursprungs gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck muß die betreffende Käsesorte von einer Bescheinigung begleitet sein, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft auszustellen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Veraltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(2)

ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 129.

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