Präambel VO (EWG) 85/2651

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmäßige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von Emmentaler, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann(2), ist eine Ausfuhrbescheinigung für Emmentaler eingeführt worden, um die Verwaltungszusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten zu verstärken und die volle Ausnutzung des Kontingents sicherzustellen.

Die amerikanischen Zollbehörden ordnen die Erzeugnisse, denen die besondere Behandlung bei der Einfuhr zugute kommt, der Rubrik „950.10 B Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation” zu. Die Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 ist daher dementsprechend anzupassen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(2)

ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 9.

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