Artikel 2 VO (EWG) 85/2967
(1) Das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 ergibt sich durch Abzug von 2,0 % von dem spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Schweins festgestellten Warmgewicht.
(2) Kann in einem Schlachthof die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schweins in der Regel nicht eingehalten werden, so können die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die Überschreitung dieser Frist zulassen, sofern der in Absatz 1 genannte Abzug von 2,0 % je angefangene zusätzliche Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Punkt vermindert wird.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers unter Bezugnahme auf vorher festgesetzte Tabellen absoluter Gewichtsabzüge berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Merkmalen ihrer Schweinebestände festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Die Anwendung solcher Tabellen wird in Anwendung des Verfahrens des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 zugelassen, wenn die vorgesehenen Abzüge in jeder Gewichtsklasse soweit wie möglich den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Abzügen entsprechen.
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