Artikel 3 VO (EWG) 85/2967

(1) Die statistische Standardmethode, die für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern als Einstufungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zugelassen ist, ist entweder die gewöhnliche Kleinstquadrate-Methode (OLS) oder eine so genannte rangreduzierte Methode (wie PLS und PCR); es sind jedoch auch andere statistisch abgesicherte Methoden zulässig.

Die Methode beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen nationalen oder regionalen Schweinefleischerzeugung, bestehend aus mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskelfleischgehalt gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Zerlegeverfahren ermittelt wurde. Falls Mehrfachprobenahmeverfahren verwendet werden, wird der Referenzgehalt aufgrund von mindestens 50 Schlachtkörpern ermittelt, und die Schätzgenauigkeit muss mindestens so hoch sein, wie sie mittels der statistischen Standardmethode bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang I auf 120 Schlachtkörper erreicht würde.

(2) Die Einstufungsverfahren werden nur zugelassen, wenn die Wurzel aus dem mittleren Quadrat des Vorhersagefehlers (RMSEP), die bei einer vollständigen Kreuzvalidierung berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Einstufungsverfahren, das auf ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden soll, in einem Protokoll mit, das den betreffenden Zerlegeversuch beschreibt und die Grundsätze des Verfahrens sowie die Gleichungen nennt, die zur Berechnung des Muskelfleischanteils aufgestellt werden. Das Protokoll sollte aus zwei Teilen bestehen und die nach Anhang II erforderlichen Angaben ausweisen. Der erste Protokollteil ist der Kommission zuzuschicken, bevor die betreffende Zerlegung angewendet wird.

Die Anwendung des Einstufungsverfahrens auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 auf der Grundlage des genannten Protokolls zugelassen.

(4) Die Handhabung des Einstufungsverfahrens muß in allen Einzelheiten der in der Entscheidung zur Zulassung ihrer Anwendung gegebenen Beschreibung entsprechen.

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