Artikel 4 VO (EWG) 85/2967

(1) Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden die Schweineschlachtkörper mit dem Großbuchstaben, der die Handelsklasse gemäß ihrem Artikel 3 Absätze 2 und 3 angibt, oder dem Prozentsatz, der den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 ausdrückt, gekennzeichnet; gegebenenfalls können weitere als zweckmäßig erachtete Angaben angebracht werden. Die Buchstaben oder Ziffern müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung ist mit genußtauglicher, unverwischbarer und hitzebeständiger Farbe oder nach vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen zuständigen Stellen in einer anderen dauerhaften Weise vorzunehmen.

(2) Die Schlachtkörperhälften werden auf der Schwarte am hinteren Eisbein oder am Schinken gekennzeichnet.

(3) Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das Anbringen von ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten.

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