Artikel 5 VO (EWG) 85/3703

Um zu gewährleisten, daß der Inhalt der genormten Kisten, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 vorgesehen, ihrem angenommenen Fassungsvermögen entspricht, muß mindestens jede hundertste Kiste gewogen werden, vorbehaltlich strengerer nationaler Vorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten.

Eine Abweichung, wie in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 vorgesehen, von 5 % nach unten oder oben gegenüber dem angegebenen oder angenommenen Eigengewicht ist vorbehaltlich strengerer Bestimmungen des einzelstaatlichen Handelsrechts zulässig.

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