Artikel 4 VO (EWG) 85/3703
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Einteilung eines Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 im Rahmen der ersten Vermarktung nur unter Aufsicht der zuständigen Stellen geändert werden kann.
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