Artikel 3 VO (EWG) 85/3703

Bei der Einteilung der von einem Fischereifahrzeug angelandeten Menge eines bestimmten Erzeugnisses ist ein Los als von geringem Umfang im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 anzusehen, wenn die Gesamtmenge dieses Loses 100 kg des betreffenden von diesem Fahrzeug angelandeten und einer bestimmten Vermarktung zuzuführenden Erzeugnisses nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sind befugt, eine Menge unterhalb von 100 kg festzusetzen, soweit die spezifischen Produktions- und Vermarktungsbedingungen dies erfordern.

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