Artikel 2 VO (EWG) 85/3703
Ein Los ist als einheitlich im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 anzusehen, wenn es eine höchstens zehn Prozent der Gesamtmenge umfassende Menge aus der nächstniedrigeren und/oder nächsthöheren der für das betreffende Los oder die betreffende Kiste angegebenen Frische- und Größenklasse enthält.
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