Artikel 2 VO (EWG) 85/3703

Ein Los ist als einheitlich im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 anzusehen, wenn es eine höchstens zehn Prozent der Gesamtmenge umfassende Menge aus der nächstniedrigeren und/oder nächsthöheren der für das betreffende Los oder die betreffende Kiste angegebenen Frische- und Größenklasse enthält.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.