Artikel 7 VO (EWG) 85/3703
(1) Die Einteilung der in Anhang II aufgeführten Arten in die verschiedenen Frische- und Größenklassen aufgrund des Stichprobensystems gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 wird nach den folgenden Absätzen und nach Artikel 8 vorgenommen.
(2) Die Stichproben werden so entnommen, daß sie für die betreffenden Mengen unter Berücksichtigung der entsprechenden Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten repräsentativ sind. Die Entnahme der Stichproben erfolgt regelmäßig nach Maßgabe des Gewichtes der zu entnehmenden Stichproben und der zum Verkauf bestimmten Gesamtmenge.
(3) Die Stichproben werden wie folgt aus der zum Verkauf bestimmten Menge entnommen, und zwar mit der Maßgabe, daß ein Mindestgewicht von 0,08 % der Mengen über 100 Tonnen erreicht wird:
Zum Verkauf bestimmte Menge (t) | Mindestgewicht der zu entnehmenden Stichprobe (kg) |
---|---|
weniger als 5 | 8 |
von 5 bis weniger als 15 | 20 |
von 15 bis weniger als 40 | 40 |
von 40 bis weniger als 60 | 60 |
von 60 bis weniger als 80 | 80 |
von 80 bis weniger als 100 | 100 |
100 und mehr | 120 |
(4) Erfolgen die Anlandungen durch ein Schiff, das mit Aufbewahrungstanks für Fische ausgerüstet ist, so werden die Stichproben unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen aus jedem Tank entnommen.
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