Artikel 8 VO (EWG) 85/3703

(1) Alle Fische jeder Stichprobe werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 eingeteilt. Die Frische wird bestimmt nach den Kriterien in Anhang A Ziffer I der genannten Verordnung.

Die betreffenden zum Verkauf bestimmten Mengen werden nachher gleichermaßen eingeteilt wie die Fische der Stichprobe, wenn nicht aufgrund einer visuellen Prüfung der betreffenden Mengen Zweifel über die Repräsentativität der Stichprobe bestehen.

Eine Abweichung von der Größe und Frische gemäß Artikel 2 ist zulässig.

(2) Ergibt sich aus einer entnommenen Stichprobe,

a)
daß ein Teil der geprüften Fische, der über 10 % der Stichprobenmenge entspricht, der Klasse B entspricht, so wird das Gewicht der gemäß Artikel 7 Absatz 3 zu entnehmenden Stichproben zumindest verdoppelt. Eine angemessene Anzahl Fische wird auch nach den Frischekriterien in Anhang A Ziffer II der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 geprüft. Die betreffenden Mengen können in eine höhere Klasse als die Klasse B eingestuft werden, falls die Qualität aller Fische der zweiten Stichprobe eine höhere Einstufung als in Klasse B zuläßt;
b)
daß ein Teil der geprüften Fische nicht die Bedingungen erfüllt, um für den Verzehr vermarktet zu werden, so werden die betreffenden Mengen von diesem Bestimmungszweck ausgeschlossen, außer wenn aus einer Einteilung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 hervorgeht, daß ein Teil für den Verzehr vermarktet werden kann;
c)
daß bestimmte Mengen hinsichtlich ihrer Frische und Größe unter Umständen nicht homogen sind, so beschließen die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 genannten Sachverständigen über das Gewicht der zusätzlich zu entnehmenden Stichproben.

(3) Ergibt sich aus einer visuellen Prüfung der Fische, daß sie nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 an Bord der Schiffe gelagert wurden, so ist die Beurteilungsmethode von Absatz 2 Buchstabe a) anwendbar.

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