ANHANG I VO (EWG) 85/3821

VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs sind:
a)
Kontrollgeräte:

Ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.

b)
Schaublatt:

Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.

c)
Konstante des Kontrollgerätes:

Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km).

d)
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:

Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlußstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt.

e)
Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:

Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muß unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = … mm.

II.
ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS

Das Gerät muß folgende Angaben auzeichnen:
1.
die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
2.
die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
3.
die Lenkzeit,
4.
die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
5.
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
6.
das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
7.
für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechnung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muß das Kontrollgerät so beschaffen sein, daß die unter 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.

III.
BAUARTMERKMALE DES KONTROLLGERÄTES

a)
Allgemeines

1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschieben:

1.1. Anzeigeeinrichtungen:

für die Wegstrecke (Kilometerzähler),

für die Geschwindigkeit (Tachometer),

für die Zeit (Uhr).

1.2. Schreibeinrichtungen:

zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,

zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,

eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe der Ziffer III Buchstabe c) Nummer 4.

1.3. Eine Vorrichtung, durch die

jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,

für elektronische Kontrollgeräte gemäß Ziffer II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,

für elektronische Kontrollgeräte gemäß Ziffer II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber

auf dem Schaublatt gesondert markiert wird.

2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muß mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

3.
Werkstoffe

3.1.
Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
3.2.
Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.

4.
Messung der zurückgelegten Wegstrecke

Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:

beim Vorwärtsfahren oder beim Rückwärtsfahren oder

nur beim Vorwärtsfahren.

Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.

5.
Messung der Geschwindigkeit

5.1.
Der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
5.2.
Eigenfrequenz und Dämpfung des Meßwerks müssen so bemessen sein, daß die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Meßbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.

6.
Messung der Zeit (Uhr)

6.1.
Die Stelleinrichtung der Uhr muß in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.
6.2.
Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muß die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublätter) liegen.

7.
Beleuchtung und Schutz

7.1.
Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
7.2.
Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Ausserdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.

b)
Anzeigeeinrichtungen

1.
Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)

1.1.
Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muß 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.
1.2.
Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.
1.3.
Der Wegstreckenzähler muß mindestens 99999,9 km anzeigen können.

2.
Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer)

2.1.
Innerhalb des Meßbereichs muß die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
2.2.
Der außerhalb des Meßbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.
2.3.
Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
2.4.
Auf einem Zeigermeßgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.

3.
Zeitmeßgerät (Uhr)

Die Zeitanzeige muß auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmißverständlich ablesen lassen.

c)
Schreibeinrichtungen

1.
Allgemeines

1.1. Jedes Gerät muß unabhängig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermöglicht, so daß die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.

1.2. Der Antrieb des Schaublatts muß so beschaffen sein, daß das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.

1.3. Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muß der Vorschub des Schaublatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen. Bei Bandschreibern muß der gradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.

1.4. Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.

2.
Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke

2.1.
Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
2.2.
Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Meßbereichs muß die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.

3.
Aufzeichnung der Geschwindigkeit

3.1. Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß unabhängig von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein. Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Schreibspur muß senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Schaublättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;

das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht kleiner als 2,4 : 1 sein;

einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.

3.2. Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muß in der Aufzeichnung einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.

4.
Aufzeichnung der Zeiten

4.1. Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung durch die etwaige Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können.

4.2. Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Zeichen muß einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt.

4.3. Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muß der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

d)
Verschlußeinrichtungen

1.
Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß mit einem Schloß versehen sein.
2.
Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublättern) registriert werden.

e)
Bezeichnungen

1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung „km” ,

in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung „km/h” ,

der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts in der Form „Vmin … km/h, Vmax … km/h” . Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2. Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muß folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:

Name und Anschrift des Herstellers,

Fabriknummer und Baujahr,

Prüfzeichen des Gerätetyps,

die Gerätekonstante in der Form „k = … U/km” oder „k = … Imp/km” ,

gegebenenfalls Geschwindigkeitsmeßbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form,

falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, daß hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Gerätes überschritten werden:

die zulässige Neigung in der Form

wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel „α” .

f)
Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

1. Prüfstandversuch vor dem Einbau
a)
Zurückgelegte Wegstrecke:

± 1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)
Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h;

c)
Zeit:

± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2. Beim Einbau
a)
zurückgelegte Wegstrecke:

± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)
Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h;

c)
Zeit:

    ± 2 Minuten pro Tag oder

    ± 10 Minuten nach 7 Tagen.

3. Im Betrieb
a)
zurückgelegte Wegstrecke:

± 4 v. H. der tasächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

b)
Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h;

c)
Zeit

    ± 2 Minuten pro Tag oder

    ± 10 Minuten nach 7 Tagen.

4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5. Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Ziffer VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

IV.
SCHAUBLÄTTER

a)
Allgemeines

1. Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, daß sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und daß die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind. Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten. Die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung genannten Eintragungen müssen auf den Schaublättern vorgenommen werden können, ohne daß diese dabei beschädigt werden und die Lesbarkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt wird. Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern muß unabhängig von der Form der Schaublätter 24 Stunden betragen. Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, daß die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

b)
Schreibfelder und ihre Einteilung

1. Die Schaublätter weisen die folgenden Schreibfelder auf:

ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung,

ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke,

ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2. Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muß mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muß mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muß mit dem oberen Ende des Meßbereichs übereinstimmen.

3. Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muß so eingeteilt sein, daß die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4. Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muß (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

c)
Angaben auf dem Schaublatt

Jedes Schaublatt muß folgende Aufdrucke tragen:

Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers,

Prüfzeichen des Schaublattmusters,

Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Schaublatt zulässig ist,

obere Grenze des Geschwindigkeitsmeßbereichs in km/h.

Auf jedem Schaublatt muß außerdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

d)
Freier Raum für handschriftliche Eintragungen

Auf dem Schaublatt muß Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:

Name und Vorname des Fahrers,

Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Schaublatts,

amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),

Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),

Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

V.
EINBAU DES KONTROLLGERÄTS

1. Das Kontrollgerät muß so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, daß der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmeßgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2. Die Konstante des Kontrollgeräts muß durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können. Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3. Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen. Das Einbauschild muß mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km” oder „w = … Imp/km” ,

wirksamer Reifenumfang in der Form „1 = … mm” ,

Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.

4.
Plombierung

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
a)
das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, daß es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen läßt,
b)
die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug,
c)
die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluß an die übrigen Teile der Anlage,
d)
die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen,
e)
die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage,
f)
die unter Ziffer III Buchstabe a) Nummer 7.2 vorgesehenen Gehäuse ,
g)
alle Abdeckungen der Vorrichtungen, mit denen die Konstante des Kontrollgerätes an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angepaßt wird.
In Einzelfällen könne bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muß angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind. Die unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Plomben dürfen entfernt werden

in Notfällen oder

um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren,

sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt gemäß Artikel 12 unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers beziehungsweise eines anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes oder andernfalls spätestens nach sieben Tagen wieder verplombt wird. Jede Verletzung der Plomben muß Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

5. Die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Impulsgeber müssen durch einen durchgehenden Mantel aus rostgeschütztem Stahl mit Kunststoffüberzug und gebördelten Tüllen geschützt sein, sofern ein gleichwertiger Schutz gegen unerlaubte Eingriffe nicht auf andere Weise gewährleistet ist (beispielsweise durch elektronische Überwachung wie etwa Zeichengabeverschlüsselung), durch die das Vorhandensein von Einrichtungen innerhalb des Systems aufgespürt wird, die für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts unnötig sind, und die den Zweck haben, den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts durch Kurzschließen oder Unterbrechung oder durch Änderung der elektronischen Daten des Geschwindigkeits- und Weggebers zu verhindern. Als durchgehend im Sinne dieser Verordnung gilt auch eine Trennstelle mit plombierten Anschlüssen. Die oben angeführte elektronische Überwachung kann durch eine andere elektronische Kontrolle ersetzt werden, die gewährleistet, daß das Kontrollgerät Bewegungen des Fahrzeugs unabhängig von den Signalen des Geschwindigkeits- und Weggebers aufzeichnen kann. Als Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne der Anwendung dieser Ziffer gelten alle, die der Definition im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(1) entsprechen. Bei Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie mit einem Tachographen ausgestattet und nicht für den Einbau eines Panzerkabels, das den Geschwindigkeits- und Weggeber mit dem Kontrollgerät verbindet, geeignet sind, muß ein Adapter möglichst dicht am Geschwindigkeits- und Weggeber angebracht werden. Das Panzerkabel muß vom Adapter zum Kontrollgerät führen.

VI.
EINBAUPRÜFUNGEN UND NACHPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1.
Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte

Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Ziffer V Nummer 4 Buchstabe f) vorgesehene Plombierung bescheinigt. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschließlich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2.
Einbauprüfung

Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen. Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3.
Regelmäßige Nachprüfungen

a)
Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

Überprüft werden insbesondere:

ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes,

Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten,

Vorhandensein des Einbauschildes,

Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile,

wirksamer Umfang der Reifen.

b)
Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Ziffer III Buchstabe f) Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muß bei jeder Nachprüfung erneuert werden.

4.
Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,

Reifendruck gemäß den Angaben des Herstellers,

Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen,

Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muß sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

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