ANHANG II VO (EWG) 85/3821
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
- I.
- PRÜFZEICHEN
1.
Das Prüfzeichen besteht
- —
-
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Belgien
6
Bulgarien
34
Tschechische Republik
8
Dänemark
18
Deutschland
1
Estland
29
Griechenland
23
Spanien
9
Frankreich
2
Kroatien
25
Irland
24
Italien
3
Zypern
CY
Lettland
32
Litauen
36
Luxemburg
13
Ungarn
7
Malta
MT
Niederlande
4
Österreich
12
Polen
20
Portugal
21
Rumänien
19
Slowenien
26
Slowakei
27
Finnland
17
Schweden
5
Vereinigtes Königreich
11,
angebracht ist, und
- —
-
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Kontrollgerätkarte(n) ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
| Belgien | 6 |
| Bulgarien | 34 |
| Tschechische Republik | 8 |
| Dänemark | 18 |
| Deutschland | 1 |
| Estland | 29 |
| Griechenland | 23 |
| Spanien | 9 |
| Frankreich | 2 |
| Kroatien | 25 |
| Irland | 24 |
| Italien | 3 |
| Zypern | CY |
| Lettland | 32 |
| Litauen | 36 |
| Luxemburg | 13 |
| Ungarn | 7 |
| Malta | MT |
| Niederlande | 4 |
| Österreich | 12 |
| Polen | 20 |
| Portugal | 21 |
| Rumänien | 19 |
| Slowenien | 26 |
| Slowakei | 27 |
| Finnland | 17 |
| Schweden | 5 |
| Vereinigtes Königreich | 11, |
angebracht ist, und
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Kontrollgerätkarte(n) ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes , auf jedem Schaublatt und auf jeder Kontrollgerätkarte(n) angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
3.
Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
- II.
- BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I ERFÜLLEN
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Durchschriften dieses Dokuments.
- III.
- BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I B ERFÜLLEN
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach dem im Folgenden dargestellten Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.