ANHANG II VO (EWG) 85/3821

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

I.
PRÜFZEICHEN

1. Das Prüfzeichen besteht

aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Belgien 6
Bulgarien 34
Tschechische Republik 8
Dänemark 18
Deutschland 1
Estland 29
Griechenland 23
Spanien 9
Frankreich 2
Kroatien 25
Irland 24
Italien 3
Zypern CY
Lettland 32
Litauen 36
Luxemburg 13
Ungarn 7
Malta MT
Niederlande 4
Österreich 12
Polen 20
Portugal 21
Rumänien 19
Slowenien 26
Slowakei 27
Finnland 17
Schweden 5
Vereinigtes Königreich 11,

angebracht ist, und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Kontrollgerätkarte(n) ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes , auf jedem Schaublatt und auf jeder Kontrollgerätkarte(n) angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.

3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

II.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I ERFÜLLEN

Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Durchschriften dieses Dokuments.

III.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I B ERFÜLLEN

Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach dem im Folgenden dargestellten Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

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