ANHANG II VO (EWG) 85/3821
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
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I.
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PRÜFZEICHEN
1. Das Prüfzeichen besteht- —
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Belgien 6 Bulgarien 34 Tschechische Republik 8 Dänemark 18 Deutschland 1 Estland 29 Griechenland 23 Spanien 9 Frankreich 2 Kroatien 25 Irland 24 Italien 3 Zypern CY Lettland 32 Litauen 36 Luxemburg 13 Ungarn 7 Malta MT Niederlande 4 Österreich 12 Polen 20 Portugal 21 Rumänien 19 Slowenien 26 Slowakei 27 Finnland 17 Schweden 5 Vereinigtes Königreich 11,
angebracht ist, und
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aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Kontrollgerätkarte(n) ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e), gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
Belgien | 6 |
Bulgarien | 34 |
Tschechische Republik | 8 |
Dänemark | 18 |
Deutschland | 1 |
Estland | 29 |
Griechenland | 23 |
Spanien | 9 |
Frankreich | 2 |
Kroatien | 25 |
Irland | 24 |
Italien | 3 |
Zypern | CY |
Lettland | 32 |
Litauen | 36 |
Luxemburg | 13 |
Ungarn | 7 |
Malta | MT |
Niederlande | 4 |
Österreich | 12 |
Polen | 20 |
Portugal | 21 |
Rumänien | 19 |
Slowenien | 26 |
Slowakei | 27 |
Finnland | 17 |
Schweden | 5 |
Vereinigtes Königreich | 11, |
angebracht ist, und
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder einer Kontrollgerätkarte(n) ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes , auf jedem Schaublatt und auf jeder Kontrollgerätkarte(n) angebracht. Das Prüfzeichen muß unverwischbar und gut lesbar sein.
3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.
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II.
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BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I ERFÜLLEN
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jeder Mitgliedstaat Durchschriften dieses Dokuments. - III.
- BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANHANG I B ERFÜLLEN
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach dem im Folgenden dargestellten Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments. © Europäische Union 1998-2021
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