Präambel VO (EWG ) 86/1323

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/85(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3332/85 des Rates vom 26. November 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(3) ist Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 in dem Sinne geändert worden, insbesondere es in den Erzeugergemeinschaften zu gestatten, die Beihilfe zu verwenden, um nicht nur Maßnahmen, die es ermöglichen, das Angebot zu konzentrieren und zur Marktstabilisierung durch Vermarktung der gesamten Erzeugung ihrer Mitglieder beizutragen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, diese Erzeugung an die Markterfordernisse anzupassen und zu verbessern. Folglich ist die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission(4) mit den Durchführungsvorschriften zu Artikel 7 anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 32.

(3)

ABl. Nr. L 318 vom 29. 11. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1972, S. 13.

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