Artikel 1 VO (EWG) 86/1325
Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 Absatz 4 zweiter Unterabsatz wird folgender Wortlaut angefügt:
„Jedoch kann nach Zustimmung der zuständigen Stellen das gesamte Butterfett in einem anderen als dem in dem Kaufvertrag angegebenen Unternehmen für die Vermarktung verpackt werden.”
- 2.
-
In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Für die vor dem 1. Mai 1986 abgeschlossenen Verträge läuft die genannte Frist jedoch am 1. September 1986 ab.”
- 3.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
„Jedoch wird für Butterfett mit einem Milchfettgehalt von mindestens 99,8 % die Vergrößerung des Volumens infolge dieser Behandlung auf 20 % des Volumens des Butterfetts vor der Behandlung begrenzt.”
- b)
- In Artikel 5 Absatz 4 zweiter Unterabsatz werden die Worte „Verpackungen … hermetisch geschlossen” ersetzt durch die Worte „Verpakkungen … geschlossen” .
- c)
- In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte „Höchstnettoinhalt von 3 kg” ersetzt durch die Worte „Höchstnettoinhalt von 10 kg.”
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