Artikel 1 VO (EWG) 86/1325

Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 4 zweiter Unterabsatz wird folgender Wortlaut angefügt:

„Jedoch kann nach Zustimmung der zuständigen Stellen das gesamte Butterfett in einem anderen als dem in dem Kaufvertrag angegebenen Unternehmen für die Vermarktung verpackt werden.”

2.
In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Für die vor dem 1. Mai 1986 abgeschlossenen Verträge läuft die genannte Frist jedoch am 1. September 1986 ab.”

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Jedoch wird für Butterfett mit einem Milchfettgehalt von mindestens 99,8 % die Vergrößerung des Volumens infolge dieser Behandlung auf 20 % des Volumens des Butterfetts vor der Behandlung begrenzt.”

b)
In Artikel 5 Absatz 4 zweiter Unterabsatz werden die Worte „Verpackungen … hermetisch geschlossen” ersetzt durch die Worte „Verpakkungen … geschlossen” .
c)
In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte „Höchstnettoinhalt von 3 kg” ersetzt durch die Worte „Höchstnettoinhalt von 10 kg.”

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