Präambel VO (EWG) 86/1325
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 715/86(4), ist eine Regelung für den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett eingeführt worden.
Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 bestimmt insbesondere, daß der Kaufvertrag für die Butter zu herabgesetzten Preisen das Unternehmen angibt, in dem das Butterfett für die Vermarktung verpackt wird. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Handelsbeteiligten Schwierigkeiten haben, diese Vertragsverpflichtung einzuhalten. Diese Vorschrift führt eine Strenge ein, die für die Zwecke der vorgesehenen Kontrollen nicht unerläßlich ist. Folglich ist sie zu lockern.
In Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird die Frist für die Verarbeitung der Butter zu Butterfett und seine Verpackung festgesetzt. Die kürzliche ungünstige Entwicklung der Butterfettverkäufe gestattet es den Handelsbeteiligten nicht mehr, die festgesetzte Frist einzuhalten, ohne sich erheblichen Handelsrisiken auszusetzten, die mit der Verpackung des Butterfetts aufgrund der einzelstaatlichen Vorschriften angegebenen Frist für die Verwendung verbunden sind. Diese Konjunkturlage könnte die Zukunft der Regelung gefährden. Folglich ist es angezeigt, von der festgesetzten Frist vorübergehend abzuweichen.
Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 bestimmt, daß die Verpackungen einen Höchstnettoinhalt von 3 kg besitzen. Unter Berücksichtigung der Erfahrung und insbesondere des Antrags der Restaurants und Gemeinschaften ist der Höchstnettoinhalt der Vepakkungen auf 10 kg zu erhöhen.
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 sieht vor, daß das Butterfett in bestimmten Grenzen einem Zusatz von Stickstoff ausgesetzt werden kann. Die Erfahrung zeigt, daß es angebracht ist, für Butterfett mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,8 % die Höchstgrenze der Vergrößerung des Volumens infolge der in diesem Artikel genannten Behandlung zu erhöhen. Außerdem erscheint es angezeigt, die Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich betreffend das Verschließen der Verpackung zu lockern.
Die Vorschriften dieser Verordnung begünstigen die Handelsbeteiligten und sie müssen folglich für die laufenden Verträge ebenfalls gelten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
- (3)
ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.
- (4)
ABl. Nr. L 65 vom 7. 3. 1986, S. 18.
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