Artikel 1 VO (EWG) 86/2029

Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Malz und Gerste, die sich am Ende eines Wirtschaftsjahres, für das die Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bei diesen Erzeugnissen nicht festgesetzt wurde, auf Lager befinden und die in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres in Form von Malz mit Hilfe einer Lizenz ausgeführt werden, in der die Erstattung vor dem 1. Juli im voraus festgesetzt wurde.

(2) Der für den Zeitpunkt der Ausfuhr zu berücksichtigende Tag ist der Tag der Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission(1) genannten Zollförmlichkeiten.

2.
In Artikel 2 wird das Datum „31. Juli” durch das Datum „30. Juni” ersetzt.
3.
In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „des Monats August” durch die Worte „des Monats Juli” und das Datum „31. Juli” durch das Datum „30. Juni” ersetzt.
4.
Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Mindestangaben,die bei der Meldung der am 30. Juni auf Lager befindlichen Mengen von Malz oder Gerste aufzuführen sind.”

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

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