Präambel VO (EWG) 86/2029

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 beginnt das Getreidewirtschaftsjahr nunmehr am 1. Juli und erfolgt die Berichtigung der im voraus festgesetzten Erstattung für eine während der drei ersten Monate des Wirtschaftsjahres durchgeführte Ausfuhr von Malz, das sich am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager befand oder aus Gerste gewonnen wurde, die sich zu diesem Zeitpunkt auf Lager befand, nach Maßgabe des im letzten Monat dieses letzten Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreises. Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission(3) ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

(3)

ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1978, S. 10.

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