Artikel 2 VO (EWG) 86/2930

Länge

(1) Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Zum Zweck dieser Definition

a)
umfaßt der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, das Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling;
b)
umfaßt das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen

(2) Wird in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Länge zwischen den Loten genannt, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung.

Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

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