Artikel 3 VO (EWG) 86/2930

Breite

Die Breite eines Schiffes ist seine größte Breite gemäß Anhang I des Internationalen Ubereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im folgenden „Ubereinkommen von 1969” genannt).

Die Breite über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

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