Article 4 VO (EWG) 86/2930

Tonnage

(1)

a)
Die Tonnage eines Fischereifahrzeugs ist die Bruttoraumzahl gemäß Anhang I des Ubereinkommens von 1969.
b)
Die Bruttoraumzahl aller neuen Fischereifahrzeuge, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt und deren Kiellegung am oder nach dem 18. Juli 1994 erfolgt, wird in Ubereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.
c)
Die Bruttoraumzahl vorhandener oder neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 1 5 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.
d)
Die Bruttoraumzahl aller vorhandenen Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 24 oder mehr Metern wird vor dem 18. Juli 1994 in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 nachvermessen.

Für die Schiffe dieser Kategorie, die keine grenzüberschreitenden Fahrten im Sinne des Übereinkommens von 1969 unternehmen und für die daher die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gelten, endet diese Frist erst am 31 Dezember 1994.

e)
Bei Beachtung der Absätze 2 und 3 kann die Bruttoraumzahl vorhandener Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern und weniger als 24 Metern zwischen den Loten in Übereinstimmung mit der Methode des Anhangs dieser Verordnung unter Bedingungen geschätzt werden, die die Kommission veranlassen, diese Werte als ausreichend genau anzusehen.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Tonnage von Schiffen dieser Kategorie in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 unter folgenden Umständen vermessen:

auf Antrag des Schiffseigners;

bei Antrag eines Schiffseigners auf Gewährung eines gemeinschaftliche Beihilfen einschließenden Zuschusses für sein Schiff, wenn diese Beihilfen von der Tonnage des Schiffes abhängen. Für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21 Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(1) sind jedoch die geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung anwendbar. Bis zum 1 Januar 2004, kann bei der Anwendung der Beihilferegelungen nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 weiterhin auf die in BRT ausgedrückte Tonnage Bezug genommen werden, sofern die BRT-Angaben der Kommission vor dem 18 Juli 1994 im Rahmen der Verfahren übermittelt worden sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19 Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft(2) genannt sind;

bei Umbauten oder Änderungen der Schiffsmerkmale seitens des Schiffseigners, die nach Auffassung der zuständigen Behörden eine substantielle Änderung der bestehenden Bruttoraumzahl zur Folge haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle verbleibenden Schiffe dieser Kategorie vor dem 1 Januar 2004 in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 nachvermessen werden.

(2) Wird in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Nettotonnengehalt genannt, so entspricht er der Definition in dem genannten Anhang I.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

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