Artikel 5 VO (EWG) 86/2930

Motorstärke

(1) Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

(2) Die Dauerleistung wird in Ubereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, 2. Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

(3) Notwendige Änderungen, die sich aus der Anpassung der in Absatz 2 genannten Anforderungen an den technischen Fortschritt ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83(1) erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

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