Artikel 6 VO (EWG) 86/2930

Datum der Indienststellung

Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Wird kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt, so gilt als Datum der Indienststellung der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge gilt als Datum der Indienststellung jedoch der Zeitpunkt der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge.

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