Artikel 7 VO (EWG) 86/2930

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Für die Angaben für Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Dienst gestellt worden sind, gelten die Artikel 2, 3 , 4 und 5 jedoch erst ab dem 18 Juli 1994; ausgenommen sind die Angaben über Merkmale, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 18 Juli 1994.

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