Artikel 15 VO (EWG) 86/4056

Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

(3) Ein Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Er ist ferner vor dem Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 26 anzuhören.

(4) Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Kommission einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

(6) Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

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