Artikel 14 VO (EWG) 86/4056
Zuständigkeit
Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig,
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Verpflichtungen nach Artikel 7 aufzuerlegen,
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Entscheidungen nach Artikel 85 Absatz 3 zu erlassen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 erfüllt sind, solange die Kommission weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.
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