Artikel 13 VO (EWG) 86/4056
Geltungsdauer und Widerruf von Entscheidungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3
(1) In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 weiterhin erfüllt sind.
(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,
- a)
- wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
- b)
- wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,
- c)
- wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,
- d)
- wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 85 Absatz 1 mißbrauchen.
In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.
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