Artikel 26 VO (EWG) 86/4056

Ausführungsbestimmungen

Die Kommission ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über den Umfang der Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 5 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 zu erlassen.

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