Artikel 9 VO (EWG) 86/4056
Internationale Rechtskollision
(1) In Fällen, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf bestimmte Absprachen oder Verhaltensweisen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmter Drittländer kollidieren kann, so daß wichtige handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft in Frage gestellt würden, konsultiert die Kommission bei erster Gelegenheit die zuständigen Behörden der betroffenen Drittländer, um die vorgenannten Interessen im Rahmen des Möglichen mit der Beachtung des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über das Ergebnis dieser Konsultationen.
(2) Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit dem in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nach Maßgabe der Direktiven, die ihr der Rat erteilen kann.
(3) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat nach dem in Artikel 84 Absatz 2 des Vertrages festgelegten Beschlußverfahren.
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