Artikel 8 VO (EWG) 86/4056
Mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbare Wirkungen
(2) Gelangt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, zu der Feststellung, daß in einem Einzelfall das Verhalten von Konferenzen, die gemäß Artikel 3 freigestellt sind, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 86 des Vertrages nicht vereinbar sind, so kann sie die Gruppenfreistellung zurückziehen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages abzustellen.
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