Artikel 7 VO (EWG) 86/4056

Kontrolle der freigestellten Absprachen

1.
Nichtbeachtung einer Auflage

Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1) festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

2.
Mit Artikel 85 Absatz 3 unvereinbare Auswirkungen

a)
Wenn aufgrund besonderer Umstände, wie sie nachstehend beschrieben sind, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die eine gemäß den Artikeln 3 oder 6 gewährte Freistellung gilt, jedoch Auswirkungen haben, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages festgelegten Bedingungen unvereinbar sind, so trifft die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von sich aus nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die nachstehend unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen. Die Strenge der Maßnahmen richtet sich nach dem Ernst der Lage.
b)
Besondere Umstände entstehen unter anderem durch:

i)
Verhaltensweisen von Konferenzen oder eine Änderung der Marktbedingungen in einem Verkehr, die dazu führen, daß faktisch oder potentiell jeder Wettbewerb fehlt bzw. ausgeschaltet ist, d. h. Verhaltensweisen wie restriktive Praktiken, durch die der Verkehr dem Wettbewerb entzogen wird, oder
ii)
Verhaltensweisen von Konferenzen, die dem technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt oder der Beteiligung der Verkehrsnutzer an den Vorteilen dieses Fortschritts im Wege stehen können,
iii)
Verhaltensweisen dritter Staaten, die

die Tätigkeit von Außenseitern in einem Verkehr verhindern,

Konferenzmitgliedern übermäßige Tarife vorschreiben, oder

Modalitäten auferlegen, die auf andere Weise den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beeinträchtigen (Aufteilung der Ladungsmenge, Beschränkung auf bestimmte Schiffstypen).

c)
i)
Wenn der Wettbewerb aufgrund einer Verhaltensweise eines dritten Staates faktisch oder potentiell fehlt oder ausgeschaltet zu werden droht, so nimmt die Kommission mit den zuständigen Stellen des betreffenden dritten Staates Konsultationen auf, an die sich erforderlichenfalls Verhandlungen nach Direktiven des Rates anschließen, um Abhilfe für diese Lage zu schaffen.

Falls jedoch die besonderen Umstände unter Verletzung von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages dazu führen, daß faktisch oder potentiell jeder Wettbewerb fehlt oder ausgeschaltet wird, so zieht die Kommission die Vergünstigung der Gruppenfreistellung zurück. Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.

ii)
Haben die unter Buchstabe b) genannten besonderen Umstände andere Wirkungen als sie vorstehend unter Ziffer i) aufgeführt sind, so ergreift die Kommission eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

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