Artikel 6 VO (EWG) 86/4056
Freistellung der Absprachen zwischen Verkehrsnutzern und Konferenzen über die Liniendienste
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Verkehrsnutzern einerseits und den Konferenzen andererseits sowie hierzu gegebenenfalls erforderliche Absprachen der Verkehrsnutzer untereinander, die sich auf die Preise, die Bedingungen und die Qualität der Linienschiffahrt beziehen, sind, soweit sie in Artikel 5 Nummern 1 und 2 vorgesehen sind, von dem Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages freigestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.