Artikel 5 VO (EWG) 86/4056

Auflagen in Verbindung mit der Freistellung

Die Freistellung aufgrund von Artikel 3 ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1.
Konsultationen

Es finden Konsultationen zwischen Verkehrsnutzern einerseits und Konferenzen andererseits statt, um für grundsätzliche Fragen allgemeiner Art im Zusammenhang mit den Frachtraten, den Bedingungen und der Qualität der Liniendienste Lösungen zu finden.

Diese Konsultationen finden auf Antrag einer der vorgenannten Parteien statt.

2.
Treueabmachungen

Die einer Konferenz angehörenden Linienreedereien sind berechtigt, Treueabmachungen mit Verkehrsnutzern zu schließen und zu unterhalten, deren Form und Inhalt Gegenstand von Konsultationen zwischen der Konferenz und den Verkehrsnutzerorganisationen sind. Diese Treueabmachungen enthalten Schutzklauseln, welche die Rechte der Verkehrsnutzer und der Konferenzmitglieder deutlich machen. Die Abmachungen beruhen auf dem Kontraktsystem oder einem anderen rechtlich zulässigen System.

Die Treueabmachungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die Konferenz bietet den Verkehrsnutzern ein Sofortrabattsystem oder die Wahl zwischen einem solchen System und einem Zeitrabattsystem an:

Im Falle des Sofortrabattsystems muß für beide Parteien bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten jederzeit die Möglichkeit der straffreien Kündigung der Treueabmachung bestehen. Die Kündigungsfrist verringert sich auf drei Monate, wenn über den Tarif der Konferenz ein Rechtsstreit anhängig ist.

Im Falle eines Zeitrabattsystems dürfen weder die Treuezeit, nach der der Rabatt berechnet wird, noch die vor Zahlung des Rabatts geforderte weitere Treuezeit sechs Monate überschreiten. Diese Dauer verringert sich auf drei Monate, wenn über den Tarif der Konferenz ein Rechtsstreit anhängig ist.

b)
Die Konferenz muß nach Anhörung der betreffenden Verkehrsnutzer Verzeichnisse aufstellen über

i)
die gemeinsam mit den Verkehrsnutzern bestimmten Ladungen und Teile von Ladungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich der Treueabmachung ausgenommen sind; hundertprozentige Treueabmachungen können angeboten, dürfen jedoch nicht einseitig auferlegt werden;
ii)
die Umstände, welche die Verkehrsnutzer automatisch von ihrer Treuepflicht entbinden. Dazu gehören insbesondere die Fälle,

in denen die Güter von oder nach einem im Fahrtgebiet der Konferenz liegenden, aber nicht bekanntgemachten Hafen versandt werden und in denen ein Antrag auf eine Ausnahme gerechtfertigt werden kann;

in denen die Wartezeit in einem Hafen eine Zeitdauer überschreitet, die je nach Hafen und den verschiedenen Gütern oder Gütergruppen nach Anhörung der an einer reibungslosen Bedienung des Hafens unmittelbar interessierten Verkehrsnutzer festzulegen ist.

Die Konferenz muß durch den Verkehrsnutzer binnen einer festzusetzenden Frist im voraus davon in Kenntnis gesetzt werden, daß er Güter von einem von der Konferenz nicht bekanntgemachten Hafen versenden will oder, nachdem er aufgrund der veröffentlichten Abfahrtstafel feststellen konnte, daß die höchste Wartezeit überschritten werden wird, daß er beabsichtigt, in einem Hafen, der von der Konferenz angelaufen wird, ein nicht zur Konferenz gehörendes Schiff zu benutzen.

3.
Von den Frachtraten nicht erfaßte Dienstleistungen

Bei Beförderungen im Rahmen des Binnenverkehrs und der Kaidienste die nicht in der Frachtrate oder den Gebühren inbegriffen sind, auf die sich die Linienreederei und der Verkehrsnutzer geeinigt haben, steht den Verkehrsnutzern die Wahl der Unternehmen frei.

4.
Bekanntgabe von Tarifen

Tarife, damit zusammenhängende Bedingungen, Vorschriften und alle Änderungen daran werden den Verkehrsnutzern auf Antrag jederzeit zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt oder liegen in den Büros der Linienreedereien und bei ihren Agenten zur Einsicht aus. In ihnen werden alle Bedingungen für das Ver- und Entladen, der genaue Umfang der Dienstleistungen, die durch die Frachtkosten für den See- und Landverkehr oder durch irgendwelche anderen von der Linienreederei erhobenen Kosten abgedeckt sind, und die in diesem Bereich üblichen Praktiken aufgeführt.

5.
Meldung von Schiedssprüchen und Empfehlungen an die Kommission

Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen, sofern sie Streitfälle regeln, welche die in Artikel 4 und in den vorstehenden Nummern 2 und 3 genannten Verhaltensweisen der Konferenzen betreffen.

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