Artikel 4 VO (EWG) 86/4056

Mit der Freistellung verbundene Bedingung

Die Freistellung aufgrund der Artikel 3 und 6 wird nur unter der Bedingung gewährt, daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb der Gemeinschaft bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Beförderungsunternehmen nicht dadurch benachteiligen, daß sie in dem von den Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfaßten Gebiet für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland oder dem Be- oder Entladehafen unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen vorsehen, es sei denn, daß diese wirtschaftlich gerechtfertigt werden können.

Jede Vereinbarung oder jeder Beschluß oder, sofern diese unterteilt werden können, jeder Teil einer solchen Vereinbarung oder eines solchen Beschlusses, die nicht mit dem vorstehenden Absatz in Einklang stehen, ist aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Vertrages nichtig.

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