Artikel 3 VO (EWG) 86/4056
Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt
Unter der in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzung sind von dem durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbot solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen allen oder einzelnen Mitgliedern einer oder mehrerer Linienkonferenzen freigestellt, durch die die Beförderungspreise und -bedingungen festgelegt und gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Ziele verfolgt werden sollen:
- a)
- Abstimmung der Fahrpläne für die Schiffe oder von deren Abfahrt- oder Anlaufzeiten,
- b)
- Festsetzung der Häufigkeit der Abfahrten oder des Anlaufens,
- c)
- Abstimmung oder Aufteilung der Fahrten oder des Anlaufens unter den Mitgliedern der Konferenz,
- d)
- Regulierung der von den einzelnen Mitgliedern angebotenen Transportkapazität,
- e)
- Aufteilung der Ladungsmengeoder der Einnahmen unter den Mitgliedern.
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