Artikel 3 VO (EWG) 86/4056

Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt

Unter der in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzung sind von dem durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbot solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen allen oder einzelnen Mitgliedern einer oder mehrerer Linienkonferenzen freigestellt, durch die die Beförderungspreise und -bedingungen festgelegt und gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Ziele verfolgt werden sollen:

a)
Abstimmung der Fahrpläne für die Schiffe oder von deren Abfahrt- oder Anlaufzeiten,
b)
Festsetzung der Häufigkeit der Abfahrten oder des Anlaufens,
c)
Abstimmung oder Aufteilung der Fahrten oder des Anlaufens unter den Mitgliedern der Konferenz,
d)
Regulierung der von den einzelnen Mitgliedern angebotenen Transportkapazität,
e)
Aufteilung der Ladungsmengeoder der Einnahmen unter den Mitgliedern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.