Artikel 2 VO (EWG) 86/4056

Technische Vereinbarungen

(1) Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken, und zwar durch

a)
die Einführung und einheitliche Anwendung von Standards und Typen für Schiffe und sonstige Transportmittel, Ausrüstungen, Versorgungsgüter oder feste Einrichtungen;
b)
den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Schiffen, Schiffsraum oder Slots und sonstigen Transportmittel, Personal, Ausrüstungen oder festen Einrichtungen mit dem Zweck, Beförderungen durchzuführen;
c)
die Organisation und Durchführung von Anschluß- oder Zusatzbeförderungen über See sowie die Festlegung oder Anwendung von Gesamtpreisen und -bedingungen für diese Beförderung;
d)
die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinanderfolgende Strecken;
e)
die Zusammenfassung von Einzelladungen;
f)
die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung.

(2) Die Kommission befaßt im Bedarfsfall den Rat mit Vorschlägen zur Änderung der Liste des Absatzes 1.

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