Artikel 1 VO (EWG) 86/4056
Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr.
(2) Diese Verordnung betrifft nur den internationalen Seeverkehr von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft mit Ausnahme der Trampdienste.
(3) Im Sinne dieser Verordnung
- a)
- sind „Trampdienste” Massenguttransporte oder Transporte von Stückgut (break-bulk)in einem Schiff, das von einem oder mehreren Verladern auf der Grundlage eines Reise- oder Zeitchartervertrags oder eines anderen Vertrages für nicht regelmäßige oder nicht angekündigte Fahrten ganz oder teilweise gechartert wird, wenn die Frachtraten nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage von Fall zu Fall frei ausgehandelt werden;
- b)
- ist „Linienkonferenz” eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschiffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrtgebieten innerhalb fester geographischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Vereinbarung oder Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet;
- c)
- ist „Verkehrsnutzer” ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteure), das mit einer Linienkonferenz oder -reederei eine vertragliche oder sonstige Abmachung für den Versand von Gütern getroffen hat oder die Absicht bekundet, eine solche Abmachung zu treffen, oder eine Vereinigung von Verladern.
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