Präambel VO (EWG) 86/4056

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Wettbewerbsregeln sind Bestandteil der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die auch auf den Seeverkehr Anwendung finden. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Bestimmungen sind im Kapitel über die Wettbewerbsregeln enthalten oder müssen nach den darin vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

Nach der Verordnung Nr. 141(3) ist die Verordnung Nr. 17(4) auf den Verkehr nicht anwendbar. Ferner findet die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68(5) nur auf den Binnenverkehr Anwendung. Der Kommission stehen somit zur Zeit keine Mittel zur Verfügung, um unmittelbar solche Fälle zu untersuchen, in denen im Bereich der Seeschiffahrt ein Verstoß gegen Artikel 85 und 86 vermutet wird. Sie verfügt überdies über keine eigenen Entscheidungsbefugnisse und Sanktionsmaßnahmen, die zur wirksamen Beseitigung von Verstößen notwendig sind.

Um diesem Umstand abzuhelfen, muß eine Verordnung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Seeschiffahrt erlassen werden. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen(6)wird die Anwendung des Verhaltenskodex auf zahlreiche Konferenzen, die die Gemeinschaft bedienen, ermöglicht. Die Verordnung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Seeschiffahrt, die im letzten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 vorgesehen ist, muß der Annahme des Verhaltenskodex Rechnung tragen. Bei den unter den Verhaltenskodex fallenden Konferenzen sollte die Verordnung den Kodex ergänzen oder verdeutlichen.

Es erscheint angebracht, die Trampdienste vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen; die Frachtraten dieser Verkehre werden in jedem Einzelfall gemäß denBedingungen von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelt.

Diese Verordnung muß sich sowohl von der Notwendigkeit leiten lassen, Durchführungsvorschriften vorzusehen, die der Kommission die Gewähr geben, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht über Gebühr verfälscht ist, als auch von der Notwendigkeit, eine zu weitgehende Reglementierung in diesem Wirtschaftszweig zu vermeiden.

Mit dieser Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 des Vertrages unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Seeschiffahrt näher bestimmt werden. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten kann beeinträchtigt werden, wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen oder mißbräuchliche Verhaltensweisen auf den internationalen Seeverkehr von oder nach Häfen der Gemeinschaft oder zwischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft beziehen. Derartige Beschränkungen und Mißbräuche sind geeignet, durch Änderung der jeweiligen Einzugsgebiete einerseits den Wettbewerb zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten und andererseits die Tätigkeiten innerhalb dieser Einzugsgebiete zu beeinträchtigen, und so die Verkehrsströme innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu stören.

Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen technischer Natur können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie im allgemeinen nicht wettbewerbsbeschränkend sind.

Es ist zweckmäßig, eine Gruppenfreistellung für die Linienkonferenzen festzulegen. Linienkonferenzen spielen eine stabilisierende Rolle, indem sie den Verladern zuverlässige Dienste gewährleisten. Im allgemeinen tragen sie dazu bei, ein Angebot regelmäßiger, ausreichender und wirksamer Seeverkehrsdienste unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Benutzer sicherzustellen. Ohne eine Zusammenarbeit der Reedereien in Linienkonferenzen hinsichtlich der Frachtraten und gegebenenfalls hinsichtlich der Transportkapazität oder der Aufteilung der Ladungsmengen und der Einnahmen können diese Ergebnisse nicht erreicht werden. Zumeist sind die Konferenzen einem wirksamen Wettbewerb durch Liniendienste, die den Konferenzen nicht angehören, und unter bestimmten Umständen durch Trampdienste und durch andere Verkehrsträger ausgesetzt. Ferner übt die Mobilität der Flotten, welche die Angebotsstruktur im Seeverkehr kennzeichnet, einen ständigen Wettbewerbsdruck auf die Konferenzen aus, die in der Regel nicht die Möglichkeit haben, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Seeverkehrsdienste auszuschalten.

Um mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht zu vereinbarenden Verhaltensweisen der Konferenzen vorzubeugen, ist diese Freistellung mit bestimmten Auflagen und Bedingungen zu verbinden.

Mit den vorgesehenen Bedingungen sollte verhindert werden, daß die Konferenzen Wettbewerbsbeschränkungen vornehmen, die für die Erreichung der die Freistellung rechtfertigenden Ziele nicht unerläßlich sind. Daher dürfen die Konferenzen auf ein und derselben Fahrtstrecke die Transportpreise und -bedingungen nicht lediglich je nach dem Ursprungs- oder Bestimmungsland der beförderten Güter unterschiedlich festsetzen und somit innerhalb der Gemeinschaft Verkehrsverlagerungen verursachen, die für bestimmte Häfen, Verlader, Verkehrsunternehmen oder Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs nachteilig sind. Ferner sollten Treueabmachungen nur unter Bedingungen zugelassen werden, die die Freiheit der Benutzer und somit den Wettbewerb in der Seeschiffahrtnicht einseitig einschränken, unbeschadet des Rechts der Konferenz, gegen solche Benutzer Strafen zu verhängen, die die Treuepflicht, die die Gegenleistung für Nachlässe, ermäßigte Frachtsätze oder von der Konferenz gewährte Provisionen ist, mißbräuchlich umgehen. Den Benutzern muß die Wahl der Unternehmen überlassen bleiben, die sie für Beförderungen zu Lande oder für Kaidienste in Anspruch nehmen und die durch die Fracht oder andere Gebühren, die mit der Reederei vereinbart werden, nicht abgegolten sind.

Ferner ist es geboten, die Freistellung mit bestimmten Auflagen zu verbinden. So müssen die Benutzer sich jederzeit über die von den Mitgliedern der Konferenz angewandten Transportpreise und -bedingungen unterrichten können, wobei die Seeverkehrsunternehmen hinsichtlich ihrer zu Lande vorgenommenen Beförderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 unterliegen. Die von den Parteien angenommenen Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen müssen der Kommission unmittelbar mitgeteilt werden, damit diese nachprüfen kann, ob sie nicht die Konferenzen von den durch diese Verordnung vorgesehenen Bedingungen befreien und somit gegen die Bestimmungen der Artikel 85 und 86 verstoßen.

Die Konsultationen zwischen Benutzern oder ihren Verbänden einerseits und den Konferenzen andererseits haben sich als geeignet erwiesen, das Funktionieren der Liniendienste im Seeverkehr zu verbessern, und hierbei den Bedürfnissen der Benutzer besser Rechnung zu tragen. Daher ist es angebracht, bestimmte Absprachen, die sich aus diesen Konsultationen ergeben könnten, freizustellen.

Eine Freistellung kann nicht stattfinden, wenn die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kommission muß daher die Möglichkeit haben, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine freigestellte Vereinbarung infolge bestimmter Umstände bestimmte mit Artikel 85 Absatz 3 nicht zu vereinbarende Wirkungen hat. Wegen der besonderen Rolle, die die Linienkonferenzen im Bereich der regelmäßigen Seeverkehrsdienste spielen, sollten die Maßnahmen der Kommission abgestuft und ausgewogen sein. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, zunächst Empfehlungen auszusprechen und danach Entscheidungen zu treffen.

Die in Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Nichtigkeit von Vereinbarungen oder Beschlüssen, die aufgrund diskriminierender oder sonstiger Merkmale nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kommen, bezieht sich nur auf die Artikel 85 Absatz 1 entgegenstehenden Bestimmungen als solche und nicht auf die Vereinbarung oder den Beschluß, insgesamt, es sei denn, sie können von der restlichen Vereinbarung nicht getrennt werden. Die Kommission sollte daher bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Gruppenfreistellung angeben, welche Teile der Vereinbarung unter das Verbot fallen und somit nichtig sind, oder begründen, weshalb diese Teile von der übrigen Vereinbarung nicht getrennt werden können und diese daher in ihrer Gesamtheit nichtig ist.

Aufgrund der Besonderheiten des internationalen Seeverkehrs ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen oder mißbräuchliche Verhaltensweisen zu Kollisionen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzelner Drittländer führen und abträgliche Folgen für wichtige handels- und schiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft haben kann. In derartigen Fällen sollte die Kommission Konsultationen und gegebenenfalls vom Rat genehmigte Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern aufnehmen, um die Wahrung der Belange der von der Gemeinschaft im Bereich des Seeverkehrs verfolgten Politik zu ermöglichen.

Diese Verordnung sollte die Verfahren, die Entscheidungsbefugnisse und die Sanktionen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Verbote gemäß Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 umfassen.

In diesem Zusammenhang sind die für den Landverkehr geltenden Verfahrensbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zu berücksichtigen, in der bestimmten, für das Verkehrswesen insgesamt typischen Merkmalen Rechnung getragen wird.

Angesichts der Besonderheiten des Seeverkehrs müssen in erster Linie die Unternehmen selbst sich vergewissern, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen mit den Wettbewerbsregeln übereinstimmen. Es ist daher nicht erforderlich, sie dazu zu verpflichten, diese der Kommission mitzuteilen.

In bestimmten Fällen können sich jedoch die Unternehmen veranlaßt sehen, bei der Kommission die Gewißheit zu erlangen, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte ein vereinfachtes Verfahren eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 178, und ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 169.

(2)

ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 13, und ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, S. 31.

(3)

ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62.

(4)

ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(5)

ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

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