Artikel 10 VO (EWG) 86/4056

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 dieser Verordnung auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:

a)
die Mitgliedstaaten,
b)
natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

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