Artikel 10 VO (EWG) 86/4056
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 dieser Verordnung auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:
- a)
- die Mitgliedstaaten,
- b)
- natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.
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