Artikel 11 VO (EWG) 86/4056
Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
(1) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Artikel 7 dieser Verordnung.
(3) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages oder Artikel 7 dieser Verordnung einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren aufgrund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
(4) Kommt die Kommission nach einem aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 85 Absatz 3 erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
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