Artikel 12 VO (EWG) 86/4056
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 Widerspruchsverfahren
(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.
(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags — mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten sowie an die Mitgliedstaaten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen — so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren aufgrund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.
Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 85 Absatz 1 mißbrauchen.
(4) Die Kommission kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 richten; sie muß dies tun, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von 45 Tagen nach der gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfolgten Übermittlung des betreffenden Antrags an diesen Mitgliedstaat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages beziehen.
Stellt die Kommission fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absätze 1 und 3 gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.
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